Die Inzidenzen und Hospitalisierungen auf den Intensivstationen steigen. Daher gilt bei uns seit dem 17.11.2021 die Alarmstufe. Ab dem 24.11.2021 wird diese nochmals verschärft und die Alarmstufe II ergänzt. Diese gilt einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6.
Die Alarmstufe (ab einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 3 oder 390 belegte Intensivbetten durch COVID-19-Patienten) wird durch folgende Regeln ergänzt:
In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
Kontaktbeschränkung für nicht geimpfte oder genesene Personen: 1 Haushalt + 1 weitere Person
Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.
2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.
Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese lauten im Einzelnen:
Am 25. November läuft die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aus. Hier greift dann das erweiterte Infektionsschutzgesetz, das den Ländern weitere Möglichkeiten einräumt und die Fortführung von Schutzvorkehrungen wie die Maskenpflicht und Abstandsregel ermöglicht. Laut Angaben der Bundesregierung sollten die Anordnungen von Ausgangssperren, Beherbergungsverboten oder die pauschale flächendeckende Schließung von Geschäften oder Schulen, Gastronomie oder Sportstätten ausgeschlossen werden. Diese Regelungen sollen bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung ist immer um drei Monate möglich. Dem Gesetz muss nun am Freitag, den 26.11.2021 noch der Bundesrat zustimmen.
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