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Ausgangssperre für Ungeimpfte, Testpflicht für Geimpfte

Verschärfungen der Corona-Verordnung zum 24. November 2021
Gerd Altmann - Pixabay.com CC0 Creative Commons

Die Inzidenzen und Hospitalisierungen auf den Intensivstationen steigen. Daher gilt bei uns seit dem 17.11.2021 die Alarmstufe. Ab dem 24.11.2021 wird diese nochmals verschärft und die Alarmstufe II ergänzt. Diese gilt einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6. 

Die Alarmstufe (ab einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 3 oder 390 belegte Intensivbetten durch COVID-19-Patienten) wird durch folgende Regeln ergänzt:

In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:

  • Weihnachtsmärkte (fällt in Rottweil aus)
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
  • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.

Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.

Kontaktbeschränkung für nicht geimpfte oder genesene Personen: 1 Haushalt + 1 weitere Person

Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II

2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
  • Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Diskotheken und Clubs.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Begrenzung der Besucher bei Veranstaltungen

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Kontrollpflichten von Nachweisen wurden verschäft

Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.

Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Weitere Maßnahmen in Landkreisen mit einer Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz über 500

  • In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G.
  • Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Ausgangsbeschränkung für nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr. Die Unterkunft darf in dieser Zeit nur mit einem triftigen Grund verlassen werden. Diese lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt. 

Am 18.11.2021 wurden in der Ministerkonferenz hier weitere bundesweit einheitliche Maßnahmen beschlossen. 

Diese lauten im Einzelnen:

  • Besucher/-innen und Mitarbeiter/-innen von Altenheimen, Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderung müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Dies gilt auch für Geimpfte. 
  • Pflegekräfte sollen einen erneuten Pflegebonus erhalten
  • Für Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist eine Impfpflicht im Gespräch.
  • Es gilt eine bundesweite 3G-Regelung für Arbeitsstätten. Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Arbeitgeber bieten weiterhin mindestens zwei Mal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Wenn irgendwie möglich soll die Arbeit im Homeoffice erfolgen. 
  • Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt. Ungeimpfte Personen müssen einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. 
  • Die in der Alarmstufe geltende 2G-Regelung wird konsequent und intensiver als bisher kontrolliert. 
  • Alle ab 18 Jahren sollen einen Zugang zur den Auffrischimpfungen erhalten
  • Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis zum 31.März 2022 verlängert
  • Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert von 6 können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. So kann an Orten, wo viele Menschen aufeinandertreffen trotz 2G zusätzlich ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus)
  • Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 werden die Länder weitergehende Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen. Auf weitere Kontaktbeschränkungen sind möglich. 

Änderung Infektionsschutzgesetz am 26.11.2021 erwartet

Am 25. November läuft die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aus. Hier greift dann das erweiterte Infektionsschutzgesetz, das den Ländern weitere Möglichkeiten einräumt und die Fortführung von Schutzvorkehrungen wie die Maskenpflicht und Abstandsregel ermöglicht. Laut Angaben der Bundesregierung sollten  die Anordnungen von Ausgangssperren, Beherbergungsverboten oder die pauschale flächendeckende Schließung von Geschäften oder Schulen, Gastronomie oder Sportstätten ausgeschlossen werden. Diese Regelungen sollen bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung ist immer um drei Monate möglich. Dem Gesetz muss nun am Freitag, den 26.11.2021 noch der Bundesrat zustimmen. 

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